Rechtliche Betreuung
Wie funktioniert das?
Ablauf der Betreuerbestellung:
1. Antrag oder Anregung:
Das Verfahren beginnt mit einem Antrag der betroffenen Person oder einer Anregung durch Dritte (z.B. Angehörige, Ärzte) bei dem örtlich zuständigen Betreuungsgericht oder bei der zuständigen Betreuungsbehörde vor Ort aufgenommen werden. Die Betreuungsbehörde erteilt Informationen und berät. Des Weiteren nimmt die Betreuungsbehörde in der Regel den ersten Kontakt mit der betroffenen Person auf und erstellt im Anschluss einen sogenannten "Sozialbericht".
2. Prüfung der Voraussetzungen - Einleitung Verfahrensbeginn:
Das Gericht prüft, ob die folgenden Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen:
- der Betroffene ist volljährig;
- der Betroffene leidet an einer Krankheit oder einer Behinderung;
- der Betroffene kann seine Angelegenheit deshalb ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen;
- der Bestellung eines rechtlichen Vertreters (rechtlichen Betreuers) muss erforderlich sein.
Also wenn die betroffene Person aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann und Unterstützung notwendig ist. Das Gericht entscheidet, für welche "Aufgabenbereiche" eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden soll wie z. B. Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Unterstützung bei Antrags.-, Rechts- und Behördenangelegenheiten usw.
Das Verfahren beginnt von Amts wegen. Sobald dem Betreuungsgericht ein Sachverhalt bekannt wird, wonach jemand möglicherweise einen Betreuer benötigt, muss ein Verfahren eingleitet und dies überprüft werden. Das Gericht muss Personen wie den Betroffenen selbst, den Betreuer, den Verfahrenspfleger (falls bestellt) und die Betreuungsbehörde (nur in bestimmten Fällen) am Verfahren beteiligen.
3. Anhörung der betroffenen Person:
Das Gericht hört die betroffene Person persönlich an (Anhörungstermin), um ihre Wünsche und Vorstellungen zu berücksichtigen. Die Anhörung muss grundsätzlich durch einen Richter/eine Richterin erfolgen. Gegen den Willen der betroffenen Person wird keine rechtliche Betreuung eingerichtet.
4. Sachverständigengutachten:
Vom Betreuungsgericht wird ein Sachverständigengutachten eingeholt, um die Notwendigkeit der Betreuung und den Umfang der Unterstützung zu beurteilen. Hierfür wird ein gerichtlich bestellter Gutachter/Gutachterin vom Gericht beauftragt. Der Gutachter/die Gutachterin begutachtet hierzu die betroffene Person und erstellt im Anschluss ein Sachverständigengutachten. In einigen Fällen genügt aber ein ärztliches Zeugnis (in Eilfällen, wenn es schnell gehen muss) oder das Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.
5. Bestellung des Betreuers:
Liegen die Voraussetzungen vor, bestellt das Gericht einen Betreuer oder mehrere Betreuer und legt deren Aufgabenbereiche fest, wie zum Beispiel Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vertretung gegenüber Einrichtungen usw. In erster Linie wird derjenige zum Betreuter bestellt, den der Betreute vorschlägt oder in einer Betreuungsverfügung vorgeschlagen hat.
6. Beschluss:
Das Gericht erlässt einen Beschluss, in dem die Betreuung angeordnet und der Betreuer sowie dessen Aufgabenbereiche festgelegt werden.
7. Beginn/Wirksamkeit der Tätigkeit der rechtlichen Betreuung:
Erst mit Zustellung des gerichtlichen Beschlusses beginnt die Tätigkeit des rechtlichen Betreuers. Vorher nicht. In dringenden Fällen kann eine rechtliche Berufsbetreuung auch sofort wirksam werden (in Eilverfahren).
Sobald mir ein gerichtlicher Beschluss zur Betreuerbestellung vorliegt, nehme ich Kontakt mit der betreffenden Person auf, die von mir betreut werden möchte und es findet ein erstes gemeinsames Aufnahmegespräch statt. Bei diesem Gespräch wird ausführlich darüber gesprochen, welche Unterstützung die betreute Person wünscht und braucht und welche Hilfsangebote genutzt werden könnten. Ebenfalls wird besprochen, wie die zukünftige gemeinsame Zusammenarbeit aussehen könnte. Die betreute Person, sowie die Angehörigen der betreuten Personen (wenn dies gewünscht ist) werden regelmäßig über meine rechtlichen Handlungen informiert. Transparenz und Information über den aktuellen Stand der Dinge.
Wichtige Punkte:
Wünsche der betroffenen Person:
Das Gericht berücksichtigt die Wünsche der betroffenen Person bei der Auswahl des Betreuers und der Festlegung der Aufgabenbereiche, soweit dies möglich ist.
Rechtliche Berufsbetreuer:
Ist kein ehrenamtlicher Betreuer verfügbar, wird ein rechtlicher Berufsbetreuer bestellt. Bei vielen Entscheidungsbereichen darf ein rechtlicher Betreuer jedoch nicht allein entscheiden. Vom Gericht ist zuvor eine gerichtliche Genehmigungen, also Erlaubnis des Gerichtes, einzuholen, zum Beispiel bei Kündigung der Mietwohnung, Auflösung Sparbuch, Kündigung Lebensversicherung, Verkauf von Eigentum, Unterbringung in einen beschützten Wohnbereich oder bei freiheitsentziehenden Maßnahmen.
Im Jahr 2023 wurde das Betreuungsrecht reformiert und verschärft. Ein wichtiger Faktor hierbei ist die Selbstbestimmung der betreuten Person und die Wahrnehmung der eigenen Wünsche.
Stärkung der Selbstbestimmung:
Das reformierte Betreuungsrecht betont, dass die Betreuung in erster Linie dazu dient, die betreute Person bei der selbstbestimmten Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten zu unterstützen.
Wunschbefolgung:
Berufsbetreuer sind stärker verpflichtet, die Wünsche und Vorstellungen der betreuten Person zu berücksichtigen.
Qualitätssicherung:
Durch die Betreuungs-Reform im Jahr 2023 wird die Qualität der rechtlichen Betreuung verbessert, unter anderem durch die umfangreiche Berichts- und Mitteilungspflichten der Berufsbetreuer gegenüber dem Gericht, der Registrierungspflicht für berufliche Betreuer bei der Betreuungsbehörde und den Nachweis ihrer Sachkunde.
Seit der Betreuungs-Reform im Jahr 2023 müssen rechtliche Betreuer vor Beginn ihrer Tätigkeit eine Ausbildung mit 11 Lernmodulen inklusive den dazu gehörigen schriftlichen Prüfungen absolvieren (Sachkundenachweise), je nach Bildungsstand können es auch weniger Lernmodule sein.
Wir als rechtliche Berufsbetreuer werden vom Gericht beauftragt und überprüft. Wir haben Berichts - und Mitteilungspflichten gegenüber dem Gericht. Berufsbetreuer müssen bei Beginn einer Betreuung Anfangsberichte erstellen, regelmäßig Jahresberichte, Vermögensverzeichnisse, jährliche Rechnungslegung bei Vermögenssorge, sowie Schlussberichte bei Beendigung der Betreuung.
Ende der Betreuung:
Die Betreuung endet mit dem Tod der betreuten Person oder durch Aufhebung durch das Gericht, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.